Acht Jahre Station, dann der Wechsel – und das neue Gehalt startet fast wie am ersten Berufstag. Ärgerlich? Ja. Rechtswidrig? Nein. Denn einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihre Berufsjahre mitwandern, gibt es schlicht nicht. Was zählt, steht im Kollektivvertrag. Und der unterscheidet zwischen zwei Arten von Vordienstzeiten, die sich am Monatsende deutlich auseinanderentwickeln.
Beginnen wir mit dem Missverständnis, das die meisten mit sich herumtragen: Berufserfahrung reist nicht automatisch mit. Die Arbeiterkammer Oberösterreich sagt es ganz trocken – die Höhe von Lohn und Gehalt richtet sich in vielen Kollektivverträgen nach Vordienstzeiten, einen übergeordneten gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Sie wechseln, und schon stecken Sie im Einstufungssystem des neuen Arbeitgebers. Der reiht Sie neu ein.
Im Sozial- und Gesundheitsbereich gibt der SWÖ-Kollektivvertrag den Takt vor, für über hunderttausend Beschäftigte. Er kennt zwei Schubladen. Und der Unterschied dazwischen ist bares Geld.
Facheinschlägig oder nicht – daran hängt der Betrag
Facheinschlägige Vordienstzeiten, also einschlägige Tätigkeit im Beruf, zählen zu 100 Prozent. Nicht facheinschlägige Zeiten nur zur Hälfte. Über beidem liegt ein gemeinsamer Deckel: zehn Jahre (§ 32 SWÖ-KV). Rechnen wir das kurz durch. Fünf Jahre Pflege, davor ein paar Jahre in einem fachfremden Job – dann kommen die fachfremden Jahre halbiert in die Rechnung, und ab zehn Jahren ist ohnehin Schluss. Wer nur die eigene Berufslaufbahn sieht, unterschätzt, wie viel dabei liegen bleibt.
Zum 1. Jänner 2023 hat sich etwas zum Guten gedreht. Die anrechenbaren nicht facheinschlägigen Zeiten wuchsen von acht auf zehn Jahre. Seither zählen auch Zivildienst und Freiwilliges Sozialjahr als Vordienstzeit. Bis 2025 galt das nur, wenn Sie sie in einem Betrieb des Gesundheits- oder Sozialbereichs abgeleistet haben – für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2026 fällt diese Einschränkung: Sie zählen dann unabhängig vom Bereich. Ebenfalls ab 1. Jänner 2026 kommt der Präsenzdienst dazu, jeweils für Arbeitsverhältnisse, die ab diesem Datum beginnen.
Ein Punkt, der in Wechselgesprächen ständig untergeht: Ihre Jahre unter einem anderen Kollektivvertrag – oder sogar im EU-Ausland – sind nicht wertlos. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass auch solche Zeiten grundsätzlich anzurechnen sind. Der Sprung vom Ordenskrankenhaus in einen SWÖ-Betrieb löscht Ihre Laufbahn also nicht.
Warum das so unmittelbar aufs Konto schlägt? Die Einstufung legt fest, auf welcher Gehaltsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe Sie einsteigen – und von dort klettert man mit den Jahren weiter. In unserer eigenen Auswertung der aktuell auf medjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 05.07.2026) liegt der Median für DGKS/DGKP bei 3.211 Euro, die mittlere Bandbreite reicht von 3.211 bis 3.830 Euro. Diese Spanne fällt nicht vom Himmel. Sie spiegelt zu einem guten Teil, wie viele Berufsjahre schon eingepreist sind. Verlieren Sie beim Wechsel Jahre, rutschen Sie in dieser Bandbreite nach unten – dauerhaft, nicht bloß im ersten Monat. Die SWÖ-Tabellen wurden übrigens mit 1. April 2026 um 2,60 Prozent angehoben.
Beim Landesträger sieht die Sache noch einmal anders aus. Wer nicht in einen SWÖ-Betrieb, sondern etwa zur Steiermärkischen KAGes wechselt, trifft auf ein eigenes Regelwerk. Seit der vom Landtag am 17. Oktober 2023 beschlossenen Gehaltsreform gilt dort: Zeiten werden voll als gleichwertig angerechnet, wenn die frühere Tätigkeit zu mindestens 75 Prozent den Aufgaben im neuen Haus entspricht und eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene verlangt. Daneben können „nützliche Zeiten" bis maximal zehn Jahre zählen. Die Lehre für Wechselnde bleibt immer dieselbe: Es kommt auf den konkreten Kollektivvertrag oder das Landesgesetz des neuen Arbeitgebers an. Pauschalauskünfte helfen keinen Schritt weiter.
Und dann ist da der teuerste Fehler überhaupt – ein völlig unspektakulärer. Viele Kollektivverträge verlangen, dass Sie Vordienstzeiten innerhalb einer bestimmten Frist melden und belegen. Wer das verschläft, kann den Anspruch verlieren. Deshalb, ganz praktisch:
- Dienstzeugnisse sammeln, bevor Sie einen Job verlassen – lückenlos, mit Tätigkeitsbeschreibung, nicht nur mit Datum.
- Vordienstzeiten dem neuen Arbeitgeber schriftlich und fristgerecht melden, am besten schon bei der Vertragsunterzeichnung.
- Bei jeder Zeit klären, ob sie als facheinschlägig gilt – genau hier trennen sich 100 und 50 Prozent.
- Die Einstufung im Zweifel vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben.
Nachträglich nachzurechnen ist mühsam und manchmal schlicht zu spät. Vor der Unterschrift stehen Sie am stärksten. Fragen Sie also nicht nur nach dem Einstiegsgehalt. Fragen Sie nach der konkreten Stufe – und danach, wie viele Ihrer Jahre da drinstecken.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt im Einzelfall keine arbeitsrechtliche Beratung; die Einstufung hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag und Ihrem konkreten Werdegang ab.
