Der erste Dienstplan mit Nachtdiensten steht, dann kommt der erste Gehaltszettel – und plötzlich sind da Zeilen wie „Nachtzuschlag steuerfrei". Kein Fehler. Dahinter steckt eine der wenigen echten Steuervergünstigungen, die in Pflegeberufen richtig ins Gewicht fällt. Wer sie versteht, liest den eigenen Lohnzettel anders.
Wer in den ersten Berufsjahren steht und zum ersten Mal regelmäßig Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste übernimmt, merkt schnell: Vom Bruttozuschlag bleibt netto überraschend viel übrig. Das ist kein Zufall und keine Kulanz des Arbeitgebers. Es ist Gesetz.
Geregelt ist das in § 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach bleiben bestimmte Zulagen und Zuschläge bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von der Lohnsteuer befreit. Für Pflegekräfte, die im Schichtbetrieb arbeiten, ist das bares Geld – Monat für Monat.
Was konkret steuerfrei ist
§ 68 EStG kennt zwei Töpfe, die sich für Gesundheitsberufe lohnen. Der erste (Absatz 1) fasst mehrere Zuschläge zusammen:
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (die klassischen SFN-Zuschläge)
- Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) – relevant etwa bei belastenden Tätigkeiten
- das Feiertagsarbeitsentgelt, das ab 1. Jänner 2026 ausdrücklich in diesen Freibetrag einbezogen ist
Diese Beträge sind zusammen bis 400 Euro monatlich lohnsteuerfrei. Wichtig für alle, die viel nachts arbeiten: Liegt die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht, erhöht sich der Freibetrag um die Hälfte – auf 600 Euro im Monat. Als Nachtarbeit gilt dabei eine zusammenhängende Arbeitszeit von mindestens drei Stunden, die aus betrieblichen Gründen zwischen 19 und 7 Uhr erbracht werden muss.
Der zweite Topf (Absatz 2) betrifft echte Überstunden. Hier sind Zuschläge für die ersten Überstunden im Monat steuerfrei, höchstens jedoch 50 Prozent des Grundlohns. Der Deckel ist derzeit in Bewegung: Für das Kalenderjahr 2026 gilt ein befristet angehobener Höchstbetrag von 170 Euro für die ersten 15 Überstunden. In den Jahren 2024 und 2025 waren es 200 Euro. Ohne weitere Gesetzesänderung fällt der Betrag ab 2027 auf den Grundwert von 120 Euro für die ersten zehn Überstunden zurück (Quelle: WKO, Stand März 2026).
Warum das für Berufseinsteiger:innen zählt
Rechnen wir es durch. Eine diplomierte Pflegekraft im Wechseldienst kommt in einem dichten Monat leicht auf mehrere hundert Euro an Nacht- und Wochenendzuschlägen. Solange die Summe unter 400 Euro (bzw. 600 Euro bei überwiegender Nachtarbeit) bleibt, fällt darauf keine Lohnsteuer an. Der Unterschied zum voll besteuerten Grundgehalt ist spürbar – gerade in einer Phase, in der jeder Hunderter beim Sparen oder bei der ersten eigenen Wohnung hilft.
Ein Blick auf die Größenordnung: Nach eigener Auswertung der aktuell auf medjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 28.07.2026) liegt das Mindestgehalt für DGKS/DGKP im Median bei 3.355 Euro (mittlere Bandbreite 2.864–3.819), für die Pflege(fach)assistenz bei 2.949 Euro (2.661–3.074). Das sind die ausgeschriebenen Grundgehälter – die Zuschläge kommen obendrauf und sind eben nur zum Teil steuerpflichtig. Deshalb sagt das Grundgehalt allein wenig darüber aus, was am Ende netto auf dem Konto landet.
Worauf man beim Lohnzettel achten sollte
Damit die Befreiung greift, müssen die Zuschläge tatsächlich für geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden und in der Regel auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen – im Gesundheitswesen also meist dem geltenden Kollektivvertrag oder dem jeweiligen Dienstrecht. Wer den eigenen Zettel liest, sollte zwei Dinge prüfen: Sind die Nacht- und Wochenendzuschläge separat ausgewiesen, und stehen sie unter „steuerfrei"? Wenn nicht, lohnt die Nachfrage in der Personalverrechnung.
Ein Detail, das oft für Verwirrung sorgt: Steuerfrei heißt nicht automatisch auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. § 68 EStG regelt die Lohnsteuer – die Sozialversicherungsbeiträge folgen eigenen Regeln. Für eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls, etwa bei ungewöhnlichen Dienstmodellen, ist die Personalabteilung oder die Arbeiterkammer die richtige Adresse.
Und noch ein praktischer Punkt für 2026: Wer den angehobenen Überstunden-Freibetrag rückwirkend nicht auf dem Zettel findet, muss nicht in Panik geraten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnverrechnung anzupassen – laut WKO spätestens bis Ende Mai 2026.
